• Was ist Tagespflege?
    Wem hilft die Tagespflege?
    Was leistet Tagespflege?
    Wer bezahlt die Tagespflege?
    Was müssen Pflegebedürftige in einer Tagespflegeeinrichtung selbst bezahlen?
    Wer übernimmt die Restkosten?
    Wo kann ich in einer Notlage Sozialhilfe beantragen?
    Müssen sich Verwandte an den Kosten beteiligen?

Was ist Tagespflege?

Eine Tagespflegeeinrichtung pflegt und betreut tagsüber pflegebedürftige Menschen, die sonst im eigenen Haushalt gepflegt werden. Pflegebedürftige suchen die Tagespflegeeinrichtung also morgens auf und kehren abends wieder nach Hause zurück.

Wem hilft die Tagespflege?

Tagespflege gibt pflegebedürftigen Menschen Hilfe und Entlastung. Sie dient zur Sicherstellung und Ergänzung häuslicher Pflege. Sie zögert einen stationären Heimaufenthalt hinaus oder vermeidet diesen gänzlich. Tagespflege kann nach schweren Erkrankungen zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt eine qualifizierte Nachsorge sicherstellen und sie dient der Aktivierung und Rehabilitation.

Was leistet Tagespflege?

Tagespflege umfasst vielfältige aktivierend-pflegerische und therapeutische Leistungen. Abhängig vom gesundheitlichen Zustand der Besucherinnen und Besucher zählen hierzu z.B.:


  • Grund- und Behandlungspflege

  • Mobilisierung und Gymnastik

  • Beschäftigungsangebote

  • Anleitungen zum Erhalt und Wiedergewinn von Alltagsfähigkeiten (z.B. Sicherstellung der Mahlzeiten)

  • Angehörigenarbeit (Anleitungen und Ratschläge zur Pflege, Gespräche).

Daneben gewährleistet die Tagespflegeeinrichtung die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück.


Wer bezahlt die Tagespflege?

Die Kosten für Tagespflege werden durch die Pflegekassen übernommen (§41 SGB IX Pflege-versicherungsgesetz). Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in einer Tagespflegeeinrichtung, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Tagespflegeeinrichtung und zurück.

Die Pflegekasse übernimmt für die pflegebedingten Aufwendungen und die Kosten der sozialen Betreuung je Kalendermonat:

  • für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis zu 420 EUR

  • für Pflegebedürftige der Pflegestufe II bis zu 980 EUR

  • für Pflegebedürftige der Pflegestufe III bis zu 1470 EUR.

Die Voraussetzungen hierfür sind die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Pflegekasse und das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit - mindestens Pflegestufe I - nach den Kriterien des Pflege-versicherungsgesetzes. Wird der oben genannte Höchstwert nicht ausgeschöpft, kann auch anteiliges

Pflegegeld gewährt werden.

Neben der Tagespflege dürfen auch ambulante Pflegedienste in Anspruch genommen werden. Allerdings übernimmt die Pflegekasse für diese so genannten Sachleistungen und Leistungen der Tagespflege zusammen lediglich Kosten bis zu den für die Sachleistungen bestehenden Höchstwerten (je nach Pflegestufe bis zu 1470 EUR je Kalendermonat). (Pflegereform Juli 2008-siehe Beispiele Tagesstätte)


Anträge auf Tagespflege nach dem SGB XI stellen Sie bitte bei Ihrer Pflegekasse.

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Was müssen Pflegebedürftige in einer Tagespflegeeinrichtung selbst bezahlen?

  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sog. Hotelkosten);

  • ggf. Kosten für Pflege und Fahrtkosten, sofern diese wegen Überschreitens des Höchstbetrages der jeweiligen Pflegestufe nicht oder nicht in vollem Umfang durch die Pflegekasse gezahlt werden,

  • ggf. Investitionskosten (bitte mit der jeweiligen Einrichtung abklären).

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Wer übernimmt die Restkosten?

Grundsätzlich muss der/die Pflegebedürftige (Rest-)Kosten, die durch Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckt sind, selber tragen. Dies gilt auch für nicht versicherte Personen und für Personen, die nicht pflegebedürftig im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes sind (sog. Pflegestufe 0). Reichen die Leistungen der Pflegekassen sowie das eigene Einkommen und Vermögen jedoch nicht aus, um die Kosten eines Aufenthaltes in der Tagespflegeeinrichtung zu bezahlen, kann das Sozialamt die Restkosten übernehmen,

  • wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XII vorliegt (das ist z.B. immer der Fall, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes vorliegt);

  • wenn alle möglichen Leistungen Dritter (z.B. Pflegekassen, vertraglich Verpflichtete) in Anspruch genommen worden sind;

  • wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Übernahme vorliegen (z.B. Einkommen, Vermögen).

Auch wenn das Sozialamt die Restkosten übernimmt, müssen Besucherinnen und Besucher aber wegen der häuslichen Ersparnisse, die während einer Tagespflege entstehen, einen Eigenanteil zahlen. Die Höhe richtet sich nach den jeweiligen finanziellen Verhältnissen und muss daher im Einzelfall berechnet werden.

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Wo kann ich in einer Notlage Sozialhilfe beantragen?

Anträge auf Hilfeleistungen in Tagespflegeeinrichtungen nach dem SGB XII stellen Sie bitte beim  Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde. Da Sozialhilfe frühestens ab dem Datum gewährt wird, an dem das Sozialamt von der Notlage erfährt (Datum des Bekanntwerdens), sollte der Antrag unbedingt noch vor dem erstmaligen Besuch der Einrichtung gestellt werden.

Folgende Unterlagen werden bei der Antragstellung benötigt:


  • Personalausweis

  • Betreuungsurkunde, falls Betreuer vom Amtsgericht bestellt ist / ansonsten ggf. Vollmacht

  • Bescheid der Pflegekasse

  • Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Bescheide ü
  • ber Werks-, Firmen- und Betriebsrenten, Bescheid über Arbeitslosengeld oder -hilfe, Gehaltsnachweise etc.)

  • Auszüge des/der Girokontos/Girokonten aus den letzten 6 Monaten

  • Nachweise über Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, KFZ-Scheine, Grundbuchauszüge, Einheitswertbescheide etc.)

  • Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilsverträge, Schenkungsverträge) innerhalb der letzten 10 Jahre

  • Nachweise zu Kosten der Unterkunft (z.B. Mietvertrag, Wohngeldbescheid; bei Hauseigentum: Nachweise über Belastungen, öffentliche Abgaben, Gebäudeversicherung etc.)

  • Nachweise über vom Einkommen absetzbare Versicherungsbeiträge (z.B. Privat-Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung)

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Müssen sich Verwandte an den Kosten beteiligen?

In Einzelfällen werden Unterhaltspflichtige ersten Grades, das sind meistens die Kinder der betroffenen pflegebedürftigen Personen, durch das Sozialamt herangezogen. Wie hoch die eingeforderte Beteiligung an den Kosten ausfällt, richtet sich nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Ausnahme:Pflegen Unterhaltspflichtige ihre pflegebedürftigen Angehörigen außerhalb der Kurzzeitpflegeeinrichtung, so sind sie nur bei einem außergewöhnlich hohen Einkommen und Vermögen zu einem Unterhaltsbeitrag heranzuziehen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Mitarbeiterin: G. Dartenne, Tel. 02444/ 8704